FAQ
zur EU-Entwaldungsverordnung (EUDR)
Für detailliertere Informationen bitten wir Sie die Handreiche des BMEL unter folgendem Link zu konsultieren:
https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/handreiche-eudr-deutschland.html
1. Was müssen Waldbesitzer künftig beim Holzverkauf beachten?
- Ab dem 30. Dezember 2025 dürfen Roh- und Brennholz sowie Holzpfähle von Marktteilnehmern nur noch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie entwaldungs- oder waldschädigungsfrei sind und im Einklang mit den Gesetzen des Ursprungslandes produziert wurden.
- Für diesen Nachweis müssen Waldbesitzer eine Sorgfaltserklärung erstellen. Diese Sorgfaltserklärung enthält neben grundlegenden Angaben auch Geodaten ihrer Waldflächen, auf denen das Holz geerntet wurde. Die Sorgfaltserklärung muss abschließend in das EU-Informationssystem hochgeladen werden.
- Daraufhin erhalten die Waldbesitzer eine Referenznummer, die sie an den Holzabnehmer weitergeben müssen.
- EUDR-online.com empfiehlt eine vorausschauende Planung für die jeweiligen Sorgfaltserklärungen, damit die nachgelagerten Stellen die technischen Voraussetzungen schaffen können, um ab dem Jahreswechsel 2025 regelkonform Holz zu verkaufen und anzunehmen.
2. Welche Produkte sind relevant?
- Die sogenannte Primärerzeugung von Holz gilt für Roh- und Brennholz und Holzpfähle, sofern die Produkte für den Verkauf vorgesehen sind.
- Stehendes Holz unterliegt nicht der EUDR, diese greift erst nach der Holzernte.
- Holzernte für den Eigenbedarf unterliegt nicht der EUDR.
3. Wann und wo muss eine Sorgfaltserklärung abgegeben werden?
- Sobald Rohholz, Brennholz oder Holzpfähle (oder alle weiteren Erzeugnisse nach Anhang I der EUDR) in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, muss eine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem der Europäischen Kommission abgegeben werden. Mit der Sorgfaltserklärung bestätigt der Marktteilnehmer, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist und das Holz entwaldungsfrei und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften erzeugt wurde.
- Die Sorgfaltserklärung muss digital über das EU-Informationssystem abgegeben werden; EUDR-online.com hilft Ihnen bei der Abgabe der Sorgfaltserklärung.
- Waldbesitzer können die Sorgfaltserklärung entweder selbst oder über einen Bevollmächtigten abgeben. EUDR-Online.com tritt als Bevollmächtigter für den Walbesitzenden mit dem EU-Informationssystem in Kontakt.
4. An wen richtet sich das Angebot von EUDR-online.com?
- An alle Waldbesitzer in der EU, die gemäß der EUDR Rohholz (4403) in Verkehr bringen.
- Zur Zeit unterstützt EUDR-online.com alle Waldbesitzer mit Flurstücken in der Größe bis zu 4 Hektar, die Rohholz in Verkehr bringen möchten.
- Der Waldbesitzer (Marktteilnehmer) kann mit EUDR-online.com alle Flurstücke bis 4 Hektar in einer einzigen Sorgfaltserklärung zusammenfassen. Er benötigt somit nur eine Sorgfaltserklärung, um den regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden.
- Sprechen Sie uns an, wenn mindestens eines Ihrer Flurstücke über 4 Hektar groß ist.
5. Ist die Anmeldung auf EUDR-online.com kostenpflichtig?
- Nein, die Anmeldung und Nutzung dieser Website ist nicht kostenpflichtig.
- Sobald EUDR-online.com durch den Nutzer beauftragt wird, eine EUDR-Referenznummer gemäß seinen Angaben zu beantragen (Sorgfaltserklärung), wird vom Anbieter für diesen Service eine Gebühr von 12,50 EUR zzgl. gesetzlicher MwSt. erhoben.
6. Welche Dienstleistung bietet EUDR-online.com dem Nutzer?
- Der Betreiber von EUDR-online.com übermittelt als Bevollmächtigter gemäß den Angaben des Nutzer alle relevanten Daten (Sorgfaltserklärung), die nötig sind, um eine EUDR-Referenznummer zu beantragen.
- Der Betreiber dokumentiert die Einreichung des Antrages und übermittelt als Ergebnis eine EUDR-Referenznummer samt Prüfnummer an den Nutzer.
- Der Nutzer kann durch Weiterleitung der Daten die relevante EUDR-Referenznummer an die jeweilige Verkaufsorganisation und weitere Institutionen in der Holz-Lieferkette weitergeben.
- Die Daten werden allen nachgelagerten Stellen digital in einem definierten Format zugänglich gemacht.
- Der Betreiber steht mit vielen Institutionen der nachgelagerten Holz-Lieferkette in Verbindung, um sicherzustellen, dass die benötigten Daten im richtigen digitalen Format verarbeitet werden können.
- Dem Nutzer wird zur Dokumentation das EUDR-Zertifikat zur Verfügung gestellt.
- Die eingegebenen Daten sind für den Nutzer jederzeit abrufbar und auch mehrfach nutzbar.
- Der Nutzer kann die relevanten Daten mehrfach an verschiedene Akteure in der Holz-Lieferkette weiterreichen.
- Die Daten des Nutzers sind für weitere Einreichungen einer Sorgfaltserklärung gespeichert und können so für die zukünftige Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Es bedarf nur einer einmaligen Eingabe der relevanten Daten.
- Die Daten werden für den Nutzer gemäß den Regularien der EUDR für fünf Jahre gespeichert und zur Verfügung gestellt.
7. Wie können die nötigen Vorgaben am einfachsten erfüllt werden?
- Laut der Handreiche des BMEL (siehe Link am Seitenanfang) reicht eine Sorgfaltserklärung pro Jahr, in der die gesamte Jahreseinschlagsplanung (auch über mehrere Baumarten hinweg) aufgenommen ist.
- Die in der Sorgfaltserklärung angegebene Jahresgrenze muss nicht zwingend eingehalten werden. Mengen können auch über das Jahr hinaus gemeldet werden.
- Die Menge der aktuellen Holzernte (Ist-Menge) darf aber nicht die Menge in der Sorgfaltserklärung (Soll-Menge) überschreiten – in diesem Fall bedarf es einer neuen Sorgfaltserklärung.
- In dieser Sorgfaltserklärung können grundsätzlich alle Waldgrundstücke angegeben werden, auf denen Holz geerntet werden kann. Eine grundstückscharfe Abgrenzung der geernteten Holzmenge ist nicht notwendig. Bei zwei oder mehr Grundstücken reicht es aus, die jeweilige Flur oder Gemarkung anzugeben.
- In der Sorgfaltserklärung ist es somit vollkommen ausreichend, wenn Sie Ihre Soll-Menge über alle Flurstücke und Baumarten hinweg in Summe angeben.
8. Welche Flächen zählen als Wald?
- Flächen mit einer Größe von mehr als 0,5 Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und einer Überschirmung von mehr als 10 %. Oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können.
- Ausgenommen sind Flächen, die überwiegend landwirtschaftlich oder städtisch genutzt werden, wie z.B. Parkanlagen, Gärten, Grünstreifen oder Hecken.
- Ebenso ausgenommen sind Kurzumtriebsplantagen.
9. Was bedeuten Entwaldung und Waldschädigung?
- Flächen, die nach dem 31. Dezember 2020 von Wald in landwirtschaftliche genutzte Fläche umgewandelt wird, gelten als entwaldet. Dazu zählen auch genehmigte Umwandlungen. Das Holz daraus darf nicht in Verkehr gebracht werden.
- Die Umwandlung für andere Zwecke, wie Stadtentwicklung oder Infrastruktur, fällt nicht unter diese Definition. So wäre bspw. Holz aus einem Waldgebiet, das legal für den Bau einer Straße geschlagen wurde, mit der Verordnung vereinbar und dürfte in Verkehr gebracht werden.
- Waldschädigung bezeichnet die strukturelle Veränderung bewaldeter Flächen, die sich negativ auf die ökologische Beschaffenheit, die biologische Vielfalt oder die Produktionskapazität auswirkt. Die Waldschädigung umfasst somit auch Teileingriffe oder wirtschaftliche Nutzungen, die die natürliche Waldstruktur stören, Artenvielfalt vermindern oder die Fähigkeit des Waldes zur nachhaltigen Holzproduktion beeinträchtigen.
10. Zählt eine Naturkatastrophe oder eine Kalamität als Entwaldung?
- Gemäß den Regularien der EUDR zählt nur als Entwaldung, sofern sie aktiv verursacht wurde. Holz aus Waldschäden, wie etwa Sturmschäden oder Borkenkäferschäden dürfen vermarktet werden.
11. Wer gilt als Marktteilnehmer?
- Ein Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung ist eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit relevante Erzeugnisse auf dem Markt in Verkehr bringt. Das gilt für jeden Waldbesitzer, der Holz verkauft oder jeden gewerblichen Käufer von Waldholz oder Holzprodukten.
12. Was bedeutet „in Verkehr bringen“?
- Das „in Verkehr bringen“ ist die erste Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt.
- Das Gegenteil davon ist die Nutzung für den Eigenbedarf, hierbei wird ein Produkt nicht in den Verkehr gebracht und die EU-Verordnung findet keine Anwendung.
13. Zählt ein Lagerplatztransport als Inverkehrbringen?
- Nein – solange kein Verfügungsrecht übergeht.
14. Was muss in der Sorgfaltserklärung stehen?
- In der Sorgfaltserklärung müssen folgende Angaben gemacht werden:

- Mit der digitalen Abgabe der Sorgfaltserklärung ist diese unterschrieben und formal korrekt eingereicht.
- Die Rückantwort erfolgt umgehend. Etwaige Verzögerungen auf Seiten der EU-Kommission liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Betreibers von EUDR-online.com.
15. Muss die Sorgfaltserklärung immer durch einen Waldbesitzer kommen?
- Nein – Marktteilnehmer können Bevollmächtigte beauftragen, in ihrem Namen eine Sorgfaltserklärung abzugeben.
- EUDR-online.com und dessen Betreiber treten als Bevollmächtigte im Sinne der EU für den Waldbesitzer auf.
- Natürliche Personen oder Kleinstunternehmen in der nachgelagerten Lieferkette können keine Bevollmächtigten sein.
- Die Verantwortung für die Einhaltung der EUDR bleibt beim Marktteilnehmer.
- Die Vollmacht muss im Falle einer Kontrolle schriftlich vorliegen.
16. Wie häufig muss eine Sorgfaltserklärung abgegeben werden?
- Es muss mindestens eine Sorgfaltserklärung abgegeben werden; welche Holzmengen darin angegeben werden müssen, liegt in der Verantwortung des Marktteilnehmers.
- Die jährliche in Verkehr gebrachte Holzmenge muss jedoch in mindestens einer Erklärung vollständig aufgelistet werden. (s. Punkt 7)
- Von der Angabe einer „Vorratsmenge“ in der Sorgfaltserklärung ist abzuraten.
17. Lassen sich Holzmengen aus mehreren Hieben zusammenfassen?
- Ja, das ist laut der Handreiche des BMEL (siehe Link am Seitenanfang) möglich. Demnach ist das Zusammenfassen von Holzmengen über einen bestimmen Zeitraum, beispielsweise eines Jahres auf Grundlage einer Jahreseinschlagsplanung, in einer Sorgfaltserklärung möglich (zeitliche Aggregation). Dabei können auch unterschiedliche Baumarten angegeben werden.
- Für ungeplante Nutzungen im Falle von Kalamitäten oder sonstigen Ursachen, müssen weitere Sorgfaltserklärungen erstellt und abgegeben werden, wenn die Holzmengen über die ursprüngliche Sorgfaltserklärung hinausgehen.
- Bei einer Unterfüllung der gemeldeten Holzmengen kann die Referenznummer der Sorgfaltserklärung mit Jahresabschluss entweder abgeschlossen werden oder so lange weiterverwendet werden bis die angegebene Holzmenge erreicht ist. Wichtig ist, dass kein Holz in Verkehr gebracht werden darf, das nicht durch eine Sorgfaltserklärung abgedeckt ist.
18. Wie wird die Geolokalisierung bestimmt?
- In der Sorgfaltserklärung ist die geographische Lage aller Grundstücke anzugeben, auf denen zu verkaufendes Holz erzeugt wurde.
- Ein Grundstück umfasst mindestens ein Flurstück. Bilden mehrere Flurstücke eines Eigentümers eine geschlossene Einheit (arrondiert, nicht durch Fremdeigentum getrennt), können sie im Sinne der EUDR zu einem Grundstück zusammengefasst werden.
- Bei Grundstücken mit bis zu 4 Hektar können diese als punktuelle Geokoordinate (mit entsprechendem Breiten- und Längengrad innerhalb des Grundstücks unter Verwendung von mindestes 6 Dezimalstellen) angegeben werden.
- Der Waldbesitzer kann ganz einfach mit EUDR-online.com seine Geokoordinate für einzelne Flurstücke bis 4 Hektar über Google Maps mit einem Punkt erfassen.
- EUDR-online.com ist GPS verortet und zeigt immer den aktuellen Standort; somit kann der Waldbesitzer mit einer Vor-Ort-Begehung seine Flurstücke identifizieren, falls ihm die Verortung anhand einer Landkarte schwerfällt.
- Die überwiegende Mehrzahl von Flurstücken im privaten Waldbesitz ist kleiner als 4 Hektar.
- Bei Grundstücken größer 4 Hektar sind diese durch ein Polygon zu erfassen. Für die Erstellung des Polygons sind genügend Geokoordinaten zu ermitteln, die den Umriss des jeweiligen Grundstücks beschreiben.
19. Ich kenne meine Flurstückskennung (Flurstücksnummer) nicht?
- Der Waldbesitzer kann bei Nutzung von EUDR-online.com ganz einfach mit Hilfe einer Google Maps-Landkarte zu seinem Flurstück navigieren.
20. Ist die Eigenverwertung von Brennholz ohne Sorgfaltserklärung regelkonform?
- Ja, eine Holzernte für den Eigenbedarf unterliegt nicht der EUDR.
21. Benötigt der Waldbesitzer eine EUDR-Referenznummer beim Verkauf an Selbstwerber?
- Wenn der Selbstwerber das Brennholz (oder Rohholz) für den Eigenbedarf einschlägt, ist keine Sorgfaltserklärung notwendig.
- Erst sobald der Selbstwerber das Brennholz (Rohholz) weiterverkauft, tritt er als Marktteilnehmer auf und muss eine Sorgfaltserklärung abgeben.
22. Haftung und rechtliche Verpflichtung
- Die Verantwortung für die Einhaltung der EUDR liegt stets beim Marktteilnehmer.
- Bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben haftet der Marktteilnehmer zivilrechtlich; unter Umständen auch strafrechtlich.
23. Wie gehe ich mit Beständen im Lager um, die keine EUDR-Referenznummer haben?
- Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 hergestellt wurden und:
- vor dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, gilt, dass sie die Vorschriften der EUTR erfüllen müssen;
- zwischen dem 30. Dezember 2024 und dem 31. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden, gelten weiterhin die Regelungen der EUTR;
- ab dem 31. Dezember 2027 in Verkehr gebracht werden, gilt, dass sie Artikel 3 EUDR erfüllen müssen.
- Für Holz und Holzerzeugnisse, die zwischen dem 29. Juni 2023 und dem 30. Dezember 2024 hergestellt und:
- vor dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden, gilt, dass sie die Vorschriften der EUTR erfüllen müssen;
- ab dem 30. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden, gilt, dass sie die Vorschriften der EUDR erfüllen müssen.
- Holz und Holzerzeugnisse, die ab dem 30. Dezember 2024 hergestellt werden, müssen die Vorschriften der EUDR erfüllen.
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